Dürfen Asylbewerber einer Beschäftigung nachgehen?

Ja, hier ist aber zunächst zwischen folgenden Gruppen zu unterscheiden:

  • Anerkannte Neuzugewanderte mit Aufenthaltserlaubnis: Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. (Bei diesen Neuzugewanderten müssen keine Besonderheiten beachtet werden. Sie dürfen jeder Beschäftigung nachgehen.)
  • Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und
  • Geduldete Personen: Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können.

Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Ausländerbehörde kann für beide Gruppen nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss.

  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind. Außerdem wird in der Regel geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung).

  • Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung der Ausländerbehörde gar nicht mehr beteiligt werden.

Besonderheiten:

  • Bei Asylsuchenden und Geduldeten, die Hochschulabsolventen sind und die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen, entfällt die Vorrangprüfung bereits nach 3 Monaten. Für Hochschulabsolventen, die mind. 48.400 Euro (Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst) verdienen und die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen, muss die BA nicht zustimmen.

  • Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit können Asylsuchende und Geduldete in der Regel erst nach vierjährigem Aufenthalt aufnehmen.

  • Es gibt Geduldete, die einem Arbeitsverbot unterliegen. Hier darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde.

Wissenswert:

  • Die früher geltende "Residenzpflicht", wonach sich Asylsuchende nur im Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten und dort einer Beschäftigung nachgehen konnten, ist mittlerweile "gelockert" worden. Seitdem dürfen sie sich in der Regel nach Ablauf von drei Monaten frei im Bundesgebiet bewegen. Dies bedeutet, dass in Ausbildung oder Beschäftigung befindliche Asylsuchende grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden können.

Weiterführende Information zur Beschäftigung von Neuzugewanderten oder dem Einsatz als Praktikanten finden Sie in folgenden Broschüren der Bundesagentur für Arbeit:

Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen Informationen für Arbeitgeber

„Praktika“ und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen

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