Ja, hier ist aber zunächst zwischen folgenden Gruppen zu unterscheiden:
Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung müssen folgende Punkte beachtet werden:
Die Ausländerbehörde kann für beide Gruppen nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind. Außerdem wird in der Regel geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung).
Besonderheiten:
Bei Asylsuchenden und Geduldeten, die Hochschulabsolventen sind und die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen, entfällt die Vorrangprüfung bereits nach 3 Monaten. Für Hochschulabsolventen, die mind. 48.400 Euro (Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst) verdienen und die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen, muss die BA nicht zustimmen.
Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit können Asylsuchende und Geduldete in der Regel erst nach vierjährigem Aufenthalt aufnehmen.
Es gibt Geduldete, die einem Arbeitsverbot unterliegen. Hier darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde.
Wissenswert:
Weiterführende Information zur Beschäftigung von Neuzugewanderten oder dem Einsatz als Praktikanten finden Sie in folgenden Broschüren der Bundesagentur für Arbeit:
Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen Informationen für Arbeitgeber
„Praktika“ und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen
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