Was ist das Schiedsamt?

Das Schiedsamt ist eine vorgerichtliche Konfliktlösung und Streitschlichtung. Es ist als einzige Schlichtungsorganisation fern jeder sachfremder Interessen.

Ein im Schiedsverfahren geschlossener Vergleich kann einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Titel verschaffen, in dem die Verpflichtungen, die die Parteien in einer Zivilsache, aber auch in einer Strafsache übernommen haben, festgelegt werden.

Die Aufgaben der Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind in der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein geregelt und umfassen das Straf- und Zivilrecht:

Zivilrechtliche Zuständigkeit

Gemäß § 1 Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.

Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht erst nach Durchführung eines Schlichtungsversuchs und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung zulässig bei:

  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen
    • Überwuchs (§ 910 BGB)
    • Hinüberfall (§ 911 BGB)
    • Grenzbaum (§§ 906, 923 BGB) und
    • andere im Nachbarrecht des Landes Schleswig-Holstein genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Strafrechtliche Zuständigkeit

Die Schiedsämter sind nach der Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 32 SchG Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafgesetzbuch und damit zuständig bei:

  • dem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
  • der einfachen Beleidigung (§ 185 StGB),
  • der üblen Nachrede (§ 186 StGB),
  • der Verleumdung (§ 187 StGB),
  • der üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen
    Lebens (§ 187 a StGB),
  • der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB),
  • der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
  • einer Körperverletzung (§§ 223, 223 a, 230 StGB),
  • einer Bedrohung (§ 241 StGB),
  • einer Nötigung (§ 240 StGB),
  • einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

D.h., eine (Privat-) Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 SchG vorgelegt wird.

Schauen Sie auch gerne auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen der Landesvereinigung Schleswig-Holstein für weitere Informationen nach. Dort finden Sie auch alle Gesetze und Verordnungen.

www.bds-schleswig-holstein.de

Kontakt:

Schiedsmann:

Dietrich Koch
Tel.: 0176-55 95 06 21
E-Mail: schiedsamt(at)halstenbek(dot)de


Stellvertretender Schiedsmann:

Dirk Riebisch
Tel.: 0179-99 99 74
E-Mail: drtrading05(at)yahoo(dot)de

 

Anschrift

Gustavstraße 6 · 25469 Halstenbek
Telefon: 04101 / 491-0
Fax: 04101 / 401691
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