Wir sind als einzige vorgerichtliche Schlichtungsorganisation fern jeder sachfremder Interessen. Ein Vergleich bei uns kann Ihnen einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Titel verschaffen, in dem die Verpflichtungen, die die Gegenpartei in einer Zivilsache, aber auch in einer Strafsache übernommen hat, festgelegt werden.
Die Aufgaben der Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind in der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein geregelt und umfassen das Straf- und Zivilrecht:
Gemäß § 1 Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.
Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht erst nach Durchführung eines Schlichtungsversuchs und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung zulässig bei:
Die Schiedsämter sind nach der Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 32 SchG Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafgesetzbuch und damit zuständig bei:
D.h., eine (Privat-) Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 SchG vorgelegt wird.
Schauen Sie auch gerne auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen der Landesvereinigung Schleswig-Holstein für weitere Informationen nach. Dort finden Sie auch alle Gesetze und Verordnungen.
Rainer Kik
Andree Moser
Gustavstraße 6 · 25469 Halstenbek
Telefon: 04101 / 491-0
Fax: 04101 / 401691
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Montag, Dienstag und Donnerstag:
8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich:
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Mittwochs geschlossen
Freitag: 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Terminabsprachen sind auch ausserhalb dieser Öffnungszeiten möglich!