Die Frist für die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen.
Wer seine Erklärung bisher nicht abgegeben hat, sollte das dennoch schnellstmöglich nachholen.

Teilweise sind vom Finanzamt bereits die ersten neuen Grundsteuermessbescheide an unsere Bürger zugeschickt worden. Aus diesen Grundsteuermessbeträgen lässt sich allerdings noch nicht die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ableiten. Diese hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, der für das Jahr 2025 noch nicht feststeht.
Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge vorliegen, kann die Politik über den Hebesatz beraten. Das wird voraussichtlich vor Sommer 2024 nicht der Fall sein.

Das Bundesfinanzminesterium hat festgelegt, dass der Hebesatz durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden soll, dass sich die Einnahmen durch die Grundsteuer möglichst mit der Grundsteuerreform nicht verändern. Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer trotzdem ändern.

Grundsteuerreform

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr wird der Betrieb sowie die Erhaltung und der Ausbau der gesamten kommunalen Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Sportstätten, Büchereien, Straßen, Grünflächen, die Verwaltung und vieles mehr) finanziert. Sie ist also wichtig für jeden von uns.

Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, zahlt Grundsteuer. Je nach Wert des Grundstücks fallen höhere oder niedrigere Abgaben an. Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln diese Einheitswerte nicht wider, da sie völlig veraltet sind. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019.

Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen. Dabei haben die Länder die Möglichkeit erhalten, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen. Einige Länder haben davon Gebrauch gemacht – Schleswig-Holstein nicht! Hier gilt das Bundesmodell.

Die Bedeutung der Grundsteuer für die Gemeinden und weshalb die Reform notwendig war, wird im Nachfolgenden Video des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) erläutert:

Video zur Grundsteuerreform


Weitere Informationen finden Sie in einem Informationsflyer des Finanzministeriums Schleswig-Holstein:

Informationsflyer


Was müssen Sie tun?

Wenn Sie Eigentümer:in eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Inhaber:in eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind oder Ihnen ein Erbbaurecht an einem Grundstück zusteht, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.

Auch wenn Sie das Grundstück im Laufe des Jahres 2022 verkauft haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Entscheidend ist, wer am 1. Januar 2022 Eigentümer:in des Grundstücks war. Haben Sie mehrere Grundstücke? Dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Erklärung abgeben.

Alle Eigentümer:innen sind aufgefordert eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Das ist seit dem 1. Juli 2022 möglich. Die Erklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim Finanzamt einzureichen. Sie ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen sind hier zu finden:

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein


Informationsschreiben:

Die schleswig-holsteinische Finanzverwaltung hat damit begonnen, den Eigentümer:innen von Grundbesitz ein Informationsschreiben über die Reform und der damit verbundenen Erklärungspflicht zuzusenden. Dieses Schreiben wird im Juli nach und nach versendet.

Hinweis: Die Informationsschreiben werden bei mehreren Eigentümern:innen (z. B. bei Ehegatten) aus technischen Gründen nur an die im Datensatz zuerst aufgeführte Person versendet. In den Daten der Finanzverwaltung sind dennoch alle Eigentümer:innen hinterlegt. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist daher nicht notwendig.
 

Verfahrensablauf


Abgabemöglichkeiten:

Elektronische Erklärung über ELSTER

Sie können die Erklärung bequem und elektronisch über ELSTER abgeben. Die Erklärung müssen Sie über ELSTER an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt:

Zur Abgabe der Erklärung über ELSTER

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abgabe einer Erklärung über ELSTER


Grundsteuererklärung für Privateigentum

Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht Ihnen ein vereinfachter Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung Grundsteuererklärung für Privateigentum.

Prüfen Sie unter Kann ich teilnehmen?, ob dieser Service Ihren Fall abdeckt. Sie können ihn aktuell nur nutzen, wenn Sie bisher noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September wird die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein.

Handschriftlich in Papierform

In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z. B. die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben. Die Papiervordrucke erhalten Sie in den Finanzämtern und im Empfang des Rathauses der Gemeinde Halstenbek.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Grundstückseigentümer:innen in Schleswig-Holstein werden im Juli 2022 zusätzlich durch ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung auf die Abgabeverpflichtung aufmerksam gemacht.

 

Zuständige Stelle

Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist. Für Grundstücke in Halstenbek ist das das Finanzamt Pinneberg. Für Grundstücke außerhalb von Halstenbek finden Sie das zuständige Finanzamt hier:

Ihr zuständiges Finanzamt finden

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Angaben sind für mein Wohngrundstück in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z. B. 12/345/67890.
  • Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur, Flurstück
  • Art des Grundstücks: Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstück
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Einen Link zu den Bodenrichtwerten finden Sie hier: Grundsteuerportal - Bodenrichtwerte. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.

  • Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war. Bei Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden, wird keine genaue Jahresangabe benötigt.
  • Wohn- und ggf. Nutzfläche
  • Garagen-/Tiefgaragenstellplätze: Bitte geben Sie die Anzahl der Stellplätze an. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.

 

Welche Angaben sind für gemischt genutzte und Nicht-Wohngrundstücke in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes: Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z. B. 12/345/67890
  • Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur, Flurstück
  • Art des Grundstücks: Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum oder sonstiges bebautes Grundstück
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Einen Link zu den Bodenrichtwerten finden Sie hier: Grundsteuerportal - Bodenrichtwerte. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.

  • Gebäudeart: z. B. Bürogebäude, Werkstatt, Lagergebäude
  • Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war.
  • Bruttogrundfläche

 

Welche Angaben sind für meinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Erklärung erforderlich?

  • Steuernummer des Grundbesitzes: Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch als (Einheitswert-) Aktenzeichen bezeichnet) ändert sich nicht. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet 12/345/67890.
  • Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft: Adresse / Lagebezeichnung
  • Angaben zu den einzelnen Flurstücken:
    • Gemarkung, Flur, Flurstück, amtliche Fläche
    • Art der Nutzung, Fläche der Nutzung
    • Bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen: Ertragsmesszahl
    • Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude bei
      • Wirtschaftsgebäuden der Fass- und Flaschenweinerzeugung,
      • der Imkerei,
      • der Wanderschäferei,
      • des Pilzanbaus,
      • der Produktion von Nützlingen und
      • bei Wirtschaftsgebäuden sonstiger Nebenbetriebe.
      • In anderen Fällen sind die Wirtschaftsgebäude mit der Bewertung der Hoffläche abgegolten. Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Sekunde 
    • Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Sekunde
    • Bei Tierhaltung: Angaben zu gehaltenen und erzeugten Tieren sowie zu selbstbewirtschafteten Flächen

Die zu unterscheidenden Nutzungen finden Sie im unten angegebenen Link "Nutzungsarten". Viele der für die Erklärung erforderlichen Daten werden zur Erklärungsabgabe in einem Portal abrufbar sein, das auf dem Liegenschaftskataster aufbaut. Ein Link zu diesem Portal wird zur Erklärungsabgabe unter dem unten angegebenen Link "Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein" zur Verfügung gestellt.

Nutzungsarten

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

 

Anschrift

Gustavstraße 6 · 25469 Halstenbek
Telefon: 04101 / 491-0
Fax: 04101 / 401691
eMail: info(at)halstenbek.de

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