Die Frist für die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen.
Wer seine Erklärung bisher nicht abgegeben hat, sollte das dennoch schnellstmöglich nachholen.
Teilweise sind vom Finanzamt bereits die ersten neuen Grundsteuermessbescheide an unsere Bürger zugeschickt worden. Aus diesen Grundsteuermessbeträgen lässt sich allerdings noch nicht die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ableiten. Diese hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, der für das Jahr 2025 noch nicht feststeht.
Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge vorliegen, kann die Politik über den Hebesatz beraten. Das wird voraussichtlich vor Sommer 2024 nicht der Fall sein.
Das Bundesfinanzminesterium hat festgelegt, dass der Hebesatz durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden soll, dass sich die Einnahmen durch die Grundsteuer möglichst mit der Grundsteuerreform nicht verändern. Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer trotzdem ändern.
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr wird der Betrieb sowie die Erhaltung und der Ausbau der gesamten kommunalen Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Sportstätten, Büchereien, Straßen, Grünflächen, die Verwaltung und vieles mehr) finanziert. Sie ist also wichtig für jeden von uns.
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, zahlt Grundsteuer. Je nach Wert des Grundstücks fallen höhere oder niedrigere Abgaben an. Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.
Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln diese Einheitswerte nicht wider, da sie völlig veraltet sind. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019.
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen. Dabei haben die Länder die Möglichkeit erhalten, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen. Einige Länder haben davon Gebrauch gemacht – Schleswig-Holstein nicht! Hier gilt das Bundesmodell.
Die Bedeutung der Grundsteuer für die Gemeinden und weshalb die Reform notwendig war, wird im Nachfolgenden Video des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) erläutert:
Weitere Informationen finden Sie in einem Informationsflyer des Finanzministeriums Schleswig-Holstein:
Was müssen Sie tun?
Wenn Sie Eigentümer:in eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Inhaber:in eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind oder Ihnen ein Erbbaurecht an einem Grundstück zusteht, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.
Auch wenn Sie das Grundstück im Laufe des Jahres 2022 verkauft haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Entscheidend ist, wer am 1. Januar 2022 Eigentümer:in des Grundstücks war. Haben Sie mehrere Grundstücke? Dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Erklärung abgeben.
Alle Eigentümer:innen sind aufgefordert eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Das ist seit dem 1. Juli 2022 möglich. Die Erklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim Finanzamt einzureichen. Sie ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen sind hier zu finden:
Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein
Informationsschreiben:
Die schleswig-holsteinische Finanzverwaltung hat damit begonnen, den Eigentümer:innen von Grundbesitz ein Informationsschreiben über die Reform und der damit verbundenen Erklärungspflicht zuzusenden. Dieses Schreiben wird im Juli nach und nach versendet.
Hinweis: Die Informationsschreiben werden bei mehreren Eigentümern:innen (z. B. bei Ehegatten) aus technischen Gründen nur an die im Datensatz zuerst aufgeführte Person versendet. In den Daten der Finanzverwaltung sind dennoch alle Eigentümer:innen hinterlegt. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist daher nicht notwendig.
Verfahrensablauf
Abgabemöglichkeiten:
Elektronische Erklärung über ELSTER
Sie können die Erklärung bequem und elektronisch über ELSTER abgeben. Die Erklärung müssen Sie über ELSTER an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt:
Zur Abgabe der Erklärung über ELSTER
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abgabe einer Erklärung über ELSTER
Grundsteuererklärung für Privateigentum
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht Ihnen ein vereinfachter Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung Grundsteuererklärung für Privateigentum.
Prüfen Sie unter Kann ich teilnehmen?, ob dieser Service Ihren Fall abdeckt. Sie können ihn aktuell nur nutzen, wenn Sie bisher noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September wird die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein.
Handschriftlich in Papierform
In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z. B. die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben. Die Papiervordrucke erhalten Sie in den Finanzämtern und im Empfang des Rathauses der Gemeinde Halstenbek.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Grundstückseigentümer:innen in Schleswig-Holstein werden im Juli 2022 zusätzlich durch ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung auf die Abgabeverpflichtung aufmerksam gemacht.
Zuständige Stelle
Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist. Für Grundstücke in Halstenbek ist das das Finanzamt Pinneberg. Für Grundstücke außerhalb von Halstenbek finden Sie das zuständige Finanzamt hier:
Ihr zuständiges Finanzamt finden
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Angaben sind für mein Wohngrundstück in der Erklärung erforderlich?
Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Einen Link zu den Bodenrichtwerten finden Sie hier: Grundsteuerportal - Bodenrichtwerte. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
Welche Angaben sind für gemischt genutzte und Nicht-Wohngrundstücke in der Erklärung erforderlich?
Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Einen Link zu den Bodenrichtwerten finden Sie hier: Grundsteuerportal - Bodenrichtwerte. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
Welche Angaben sind für meinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Erklärung erforderlich?
Die zu unterscheidenden Nutzungen finden Sie im unten angegebenen Link "Nutzungsarten". Viele der für die Erklärung erforderlichen Daten werden zur Erklärungsabgabe in einem Portal abrufbar sein, das auf dem Liegenschaftskataster aufbaut. Ein Link zu diesem Portal wird zur Erklärungsabgabe unter dem unten angegebenen Link "Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein" zur Verfügung gestellt.
Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein
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Telefon: 04101 / 491-0
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