Bauantrag und Verfahrensfreie Vorhaben

Für die meisten baulichen Anlagen wird eine Baugenehmigung benötigt. Verfahrensfreie bauliche Anlagen sind abschließend in § 61 der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung (LBO-SH) definiert. Auch die Beseitigung der meisten baulichen Anlagen darf ohne Genehmigung erfolgen. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen dem materiellen Bauplanungsrecht entsprechen, also z.B. Festsetzungen oder örtlichen Bauvorschriften eines Bebauungsplanes entsprechen. Ausnahmen und Befreiungen vom Bauplanungsrecht müssen bei der Gemeinde Halstenbek mit Begründung beantragt werden und werden auch durch die Gemeinde beschieden. Abweichungen vom Bauordnungs-recht der LBO-SH (z.B. das Unterschreiten von Grenzabständen) müssen hingegen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden und werden dort beschieden.

Wir bieten Ihnen während unserer Öffnungszeiten eine umfassende planungsrechtliche Bauberatung an und informieren Sie auch über wichtige kommunale Rechtsvorschriften wie unsere Bebauungspläne (externer Link), die Baumschutzsatzung und unsere Stellplatzsatzung.

Bauvoranfragen und Bauanträge reichen Sie in dreifacher Ausfertigung mit den nötigen Bauvorlagen beim Landkreis Pinneberg, Fachdienst Planen und Bauen, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn als für Halstenbek zuständiger unterer Bauaufsichtsbehörde ein.

Eine Bauvoranfrage zur grundsätzlichen Klärung der Zulässigkeit Ihres Vorhabens kann formlos erfolgen. Dazu legen Sie die Unterlagen vor, die geeignet sind, Ihr Bauvorhaben zu erklären (Lageplan 1:1.000 oder 1:500, mindestens skizzenhafte Darstellungen der Gebäudekubatur aus denen die Lage, die Grundfläche, die Höhe, die Geschosszahl und die Dachform hervorgehen, Art und Standort und Stammmaß von nach der Baumschutzsatzung geschützten Bäume). Für eine Bauvoranfrage brauchen Sie noch keinen Architekten oder Ingenieur zu beauftragen, sie können sich aber natürlich der Hilfe dieser Fachleute bedienen.

Ein Bauantrag muss von einer bauvorlageberechtigten Person (Architekt/in, Bauingenieur/in, zum Teil auch Bautechniker/in oder Handwerksmeister/in) vorbereitet werden und die in der schleswig-holsteinischen Bauvorlagen-verordnung angegebenen Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens nötig sind. Sie wählt auch das für Ihr Vorhaben passende Verfahren aus der LBO-SH aus (Genehmigungsfreistellung gemäß § 62, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 oder Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64).

Genehmigungsfreistellungen gemäß § 62 LBO-SH sind in 2-facher Ausfertigung bei der Gemeinde Halstenbek einzureichen, die übrigen Verfahren werden bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführt und sind dort einzureichen, bis zur Etablierung eines elektronischen Baugenehmigungsverfahrens 3-fach in Papierform.

Wenn Sie Ihre Baugenehmigung erhalten, dann benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben in Halstenbek ein Attest des Kampfmittelräumdienstes Schleswig-Holstein, dass Ihre Baustelle frei von Kampfmitteln ist. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, denn es ist mit sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wichtig: auch für die gemäß § 61 LBO genehmigungsfreien baulichen Anlagen und für Tiefbauarbeiten benötigen Sie dieses Attest!

In unserem Archiv speichern wir die Baugenehmigungen aller Halstenbeker Gebäude. Eigentümer/innen oder bevollmächtigte Personen können gegen eine Verwaltungsgebühr (die Verwaltungsgebührensatzung und die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung finden Sie hier), Einsicht in die Akten nehmen und Kopien anfertigen lassen. Tipp: Fotos mit einer eigenen Digitalkamera vermeiden zusätzliche Gebühren für Kopien.

Holger Lange

1. Stock,  Zimmer 44
Telefon: 04101 / 49 11 53
E-Mail: 
Anschrift

Gustavstraße 6 · 25469 Halstenbek
Telefon: 04101 / 491-0
Fax: 04101 / 401691
eMail: info(at)halstenbek.de

Öffnungszeiten

Rathaus                                                                              

Einlass nach Terminvereinbarung

Bürgerbüro im Rathaus

Einlass nach Terminvereinbarung

Ohne Termin

Montag + Freitag 8.00-12.30

und Dienstags 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie hier.