Sperrfrist für Baumfällungen hat am 01.03.2019 wieder begonnen

Für geschützte Bäume ist eine Fällgenehmigung erforderlich

Seit dem 01.03.2019 hat die sogenannte „Sperrfrist“ nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wieder begonnen, in der es verboten ist „Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“

 

Von Anfang März bis Ende September soll in oben genannte Pflanzen zum Schutz der Tierwelt nicht eingegriffen werden.

 

Für geschützte Bäume ist eine Fällgenehmigung erforderlich. Nach der Baumschutzsatzung der Gemeinde Halstenbek sind alle Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm gemessen in 1 Meter Höhe geschützt. Ausgenommen sind Kiefern, Fichten und Tannen. Schnell wachsende Gehölze wie Birken, Pappeln und Weiden sind erst ab einem Stammumfang von 150 cm geschützt. Langsam wachsende Gehölze wie Eibe, Rotdorn, Weißdorn oder Mehlbeere sind jedoch bereits geschützt ab einem Stammumfang von 50 cm jeweils gemessen in 1 Meter Höhe.

 

Die Baumschutzsatzung dient dem Schutz und Erhalt des Baumbestandes, zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, zur Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse, zum Erhalt eines artenreichen Baumbestandes und zum Erhalt der Lebensräume für Tiere.
 

Ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gem. § 12 Abs. (2) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Anders sieht es mit Schnittmaßnahmen an Gehölzen aus, die nicht das Maß einer Kronenpflege nach „ZTV Baumpflege“ überschreiten. Hinter der Abkürzung ZTV Baumpflege verbirgt sich der Begriff „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung“. Diese Arbeiten bedeuten beispielsweise eine Totholzentfernung, einen Lichtraumprofilschnitt (relevant für den Straßenverkehrsraum), oder auch das Entfernen von Stammaustrieben oder eben die Kronenpflege. Alle diese Arbeiten dürfen ganzjährig durchgeführt werden und es ist sogar sinnvoll, diese Arbeiten in den Sommermonaten, also der Vegetationsaktivität durchzuführen, da die Gehölze dann im Saftstrom stehen und die Wunde an den Schnittstellen sich besser verschließt.

 

Ein Sonderfall sind die Hecken. Für den Heckenschnitt gilt zwar auch der § 39 Abs. 5 Nr. 2, also die grundsätzliche Regelung, dass Rodungs- und Fällarbeiten nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zulässig sind. Es ist jedoch möglich, ab dem sogenannten „Johannistag“ (24. Juni) den jährlich neu hinzugekommenen Jungzuwachs an den Hecken zurückzunehmen. Da in Norddeutschland der Frühling und damit die Vogelbrut in den Hecken mitunter recht spät einsetzt, wird empfohlen mit dem Zurückschneiden des Jungzuwachses an Hecken bis Mitte Juli abzuwarten.

 

Kontakt bei Rückfragen:

Gemeinde Halstenbek, Natur- und Umweltschutz, Rodion Wohlleben, Tel. +49 4101 / 491 154

E-Mail: Rodion.Wohlleben@halstenbek.de