Hinweis auf die Hundehalterpflichten im Gemeindegebiet

Die Gemeinde hat zunehmend festgestellt, dass einige Hundehalter ihren Pflichten, die mit

der Haltung eines Hundes einhergehen, nicht nachkommen.

Leider werden Hunde vermehrt unangeleint angetroffen, obwohl innerhalb der
entsprechenden Bereiche eine Leinenpflicht herrscht. Grundsätzlich sind Hunde vor allem in
Fußgängerzonen und anderen innerörtlichen Bereichen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und
Grünanlagen und in Sportanlagen an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken
auf den Hund ermöglicht.
Ein weiteres Problem ist, dass die Hinterlassenschaften der Hunde oftmals nicht entfernt
werden. Daher macht die Gemeinde darauf aufmerksam, dass Hundehalter nach
Hundegesetz und Straßenreinigungssatzung verpflichtet sind, die durch das jeweilige Tier
verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu
entsorgen.
Um den zunehmend zu beobachtenden Verstößen einzelner Hundehalter entgegen zu treten,
werden wie bereits am Krupunder See zukünftig auch in weiteren Bereichen des
Gemeindegebietes Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollen sollen dazu beitragen, dass alle
Hundehalter in Zukunft achtsamer mit ihren Pflichten umgehen.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Pflichten von Hundehaltern mit
einem Bußgeld geahndet werden können und es den Vollzugskräften der zuständigen
Ordnungsbehörde gestattet ist, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der
Personalien anzuhalten.
Ergänzend sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht alle Hundehalter ihre Pflichten
missachten, dass jedoch insbesondere das Fehlverhalten einzelner Hundehalter vermehrt zu
Beschwerden aus der Bevölkerung führt.