Bekanntmachung der Aufstallungsanordnung und Verbot von Ausstellungen für Geflügel o.ä.

Die Geflügelpest ist in Schleswig-Holstein bereits in einigen Landkreisen aufgetreten. Zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel wird seitens der Kreisverwaltung folgendes angeordnet:

1. Im gesamten Gebiet des Kreises Pinneberg dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich

1.1. in geschlossenen Ställen oder

1.2. unter einer Vorrichtung (z.B. Voliere), die aus einer nach oben gegen Einträge gesicherten und seitlich überstehenden dichten Abdeckung sowie gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzungen bestehen muss (Schutzvorrichtung),

gehalten werden.

1.3. Alternativ zu Punkt 1.2. dürfen zusätzlich zu einer dichten Abdeckung nach oben bei den Seitenbegrenzungen Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur dann genutzt werden, wenn sie eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

 

2. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten (gehaltene Vögel) ist im gesamten Gebiet des Kreises Pinneberg verboten.

 

3. Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 festgelegten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet.