Die Landesregierung hat beschlossen, die aktuell bis zum 22. Juni 2022 befristete Corona-Bekämpfungsverordnung inhaltlich nahezu unverändert bis zum 19. August 2022 zu verlängern.
Damit bleibt die Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft, enthält aber weiterhin als verbindliche Regelungen lediglich Vorgaben für ambulante Pflegedienste, Krankenhäuser, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Verordnung beinhaltet einige redaktionelle Änderungen, inhaltlich jedoch lediglich die Flexibilisierung der Maskenpflicht bei Krankenhäusern (FFP2-Maske nicht mehr erforderlich, medizinische Maske genügt).
Die Landesregierung hat am 21. Juni 2022 beschlossen, die aktuell bis zum 25. Juni 2022 befristete Corona-Bekämpfungsverordnung inhaltlich unverändert bis zum 22. Juli 2022 zu verlängern. Damit bleibt die Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft, enthält aber weiterhin als verbindliche Regelungen lediglich Vorgaben für ambulante Pflegedienste, Krankenhäuser, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Landesregierung hat eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 29. Mai 2022 in Kraft und ist bis zum 25. Juni 2022 befristet.
Gegenüber der bisher geltenden Fassung werden die Vorschriften und Empfehlungen nochmals weiter gelockert. Dies betrifft folgende Veränderungen der Regelungen gegenüber dem bisherigen Stand:
• Die allgemeinen Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Veranstaltungen (z. B. regelmäßige Reinigung von Oberflächen, Lüftung der Innenräume, sichtbare Aushänge der Hygieneregeln, Vermeidung enger Begegnungen und Vorhalten von Möglichkeiten zur Händehygiene bei Toiletten) werden gestrichen (bisher § 4).
• Bei ambulanten Pflegediensten wird die Testpflicht der Beschäftigten dreimal wöchentlich gestrichen. Die Beschäftigten müssen nunmehr nur noch über einen (täglichen) Testnachweis verfügen, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Es bleibt bei der täglichen Testpflicht bei den Beschäftigten in ambulanten Pflegediensten, die nicht geimpft oder genesen sind (§ 4).
• Für Besucher von Pflegeeinrichtungen gilt die Testpflicht nur noch dann, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).
• Auch für Beschäftigte von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen entfällt die Testpflicht dreimal wöchentlich. Sofern sie geimpft oder genesen sind, benötigen sie nur noch dann einen Testnachweis, wenn ein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Für nicht geimpfte oder genesen Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 4).
• Die bisherige Pflicht für die Betreiber von Pflegeeinrichtungen, Tests für externe Personen und Beschäftigte vorzuhalten, entfällt.
• Bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe entfällt die Empfehlung an die Betreiber, vor Ort Testungen für externe Personen anzubieten.
Die aktuelle Fassung finden hier
Corona-Arbeitsschutzvorschriften treten außer Kraft
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 17. März 2022 tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Eine Verlängerung der Verordnung durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen. Damit endet auch die verbindliche Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Empfohlen wird aber eine Regelorientierung anhand der „Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Das Gesundheitsministerium hat entsprechend der geänderten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) einen neuen Absonderungserlass herausgegeben, der den bisher gültigen Erlass ersetzt. Umgesetzt wird der Erlass durch Allgemeinverfügung des Kreises.
Mit der neuen Allgemeinverfügung wird geregelt, dass die Absonderung von nachweislich infizierten Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven „Selbsttest“ gemacht haben, automatisch nach fünf Tagen endet. Eines abschließenden negativen Tests zur Beendigung der Absonderung bedarf es nicht, ein solcher wird jedoch empfohlen. Wie bereits im aktuellen Erlass geregelt, ist bei einem positiven Antigenschnelltest verpflichtend ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion zu machen.
Mit dem neuen Erlass/der neuen Allgemeinverfügung wird die Quarantänepflicht von nicht infizierten Haushaltsangehörigen aufgehoben, die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben.
Eine Besonderheit gibt es für absonderungspflichtige Beschäftigte in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen. Hierzu zählen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen in der betroffenen Einrichtung in der Regel nur dann wieder aufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Testergebnis vorlegen können. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Isolation durchgeführt worden sein. Zudem muss eine 48-stündige Symptomfreiheit am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit bestehen. Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.
Die Regelungen des Erlasses/der Allgemeinverfügung gelten auch für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 4. Mai bereits in Absonderung befinden.
Hier finden sie die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg mehr
Die Landesregierung hat eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 28. Mai 2022. Die Neufassung enthält gegenüber der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung folgende weitere Lockerungen:
Die Landesverordnung finden Sie hier
Die Landesregierung hat eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die nächste Stufe der angekündigten Rücknahme von Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 30. April 2022.
Gegenüber den bisher geltenden Regelungen bringt die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Änderungen:
• Die bisherige Empfehlung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen wird gestrichen (§ 2).
• Die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Innenräume begrenzt, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1 neu).
• Die Einhaltung der Hygienestandards für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen wird zu einer Empfehlung herabgestuft (§ 4).
• Alle bisherigen Pflichten zur Erstellung eines Hygienekonzepts werden aufgehoben (u. a. auch für Wahlgebäude).
• Die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden in folgenden Bereichen aufgehoben: Veranstaltung, Wahlgebäude, Versammlungen, Gaststätten, Einzelhandel, Dienstleistungen mit Körperkontakt und deren Ladenlokale, Freizeit- und Kultureinrichtungen, außerschulische Bildungsangebote, Gesundheitsfach- und Pflegeschulen, rituelle Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften, Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (die Maskenpflicht galt dort zuletzt nur noch für externe Personen), Bahnhofsgebäude, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.
• Die bisherige 2G-Regel für Diskotheken etc. wird aufgehoben.
• Bisherige 3G-Regel für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen wird aufgehoben.
Im Ergebnis enthält die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ab dem 3. April 2022 nur noch folgende Vorgaben:
• Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1).
• Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen gelten allgemeine Empfehlungen zu Hygienestandards ((insb. Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen, regelmäßiges Lüften, § 4).
• Für ambulante Pflegedienste gelten die bisherigen Regelungen fort (§ 6), also
- Maskenpflicht für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist
- Testpflicht dreimal pro Woche für Dienstleister, die geimpft oder genesen sind
- Testpflicht täglich für Dienstleister, die nicht geimpft oder genesen sind.
• Für Krankenhäuser gelten die bisherigen Regelungen fort (insb. Maskenpflicht für externe Personen, Testkonzept, § 8)
• Für stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 9) und Einrichtungen der Eingliederungs-hilfe (§ 10) gelten die bisherigen Regelungen fort (mit Ausnahme der Hygienekonzepte), also
- Maskenpflicht für externe Personen und Mitarbeiter
- Testpflichten für Mitarbeiter und externe Personen
• Für Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten gelten die bisherigen Regelungen fort, allerdings nur bis zum Ablauf des 18. April 2022 (§ 11). Weiterhin gelten also
- die Testpflicht dreimal wöchentlich für geimpfte oder genesene Beschäftigte
- die Testpflicht täglich für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte und
- die Testpflicht dreimal wöchentlich für mindestens einen Elternteil (§ 11).
• In Verkehrsmitteln des ÖPNV gilt weiterhin die Maskenpflicht für Personal und Fahrgäste (§ 12).
Darüber hinaus bleibt es wie bisher angekündigt dabei, dass die Maskenpflicht an Schulen mit Beginn der Osterferien endet. Die aktuell bis zum Ablauf des 2. April 2022 befristete Schulen-Coronaverordnung wird ersatzlos auslaufen.
Die aktuelle Verordnung finden Sie hier
Diese tritt am 19. März 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 2. April 2022. Mit der Neufassung werden die bereits angekündigten Öffnungsschritte umgesetzt und weitere Schutzmaßnahmen aufgehoben.
Gegenüber dem bisher geltenden Stand der Corona-Bekämpfungsverordnung gelten damit folgende Erleichterungen:
Im Ergebnis enthält die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes damit nur noch folgende Schutzmaßnahmen:
Für folgende Bereiche ist weiterhin ein Hygienekonzept zu vorgeschrieben:
Für folgende Bereiche gilt weiterhin eine Maskenpflicht:
In folgenden Bereichen bleibt es bei der 3G-Regel:
In folgenden Bereichen bleibt es bei landesrechtlichen Testpflichten
Bei Wahlen und Abstimmungen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
In Krankenhäusern gelten auch die übrigen Regelungen des Landes fort (§ 14a).
Bei Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen und Veranstaltungen bleibt es wie bisher bei der 2Gplus-Regel (§ 7 Abs. 2).
Der bisherige Anhang zur Corona-Bekämpfungsverordnung entfällt wieder, da die Impf-, Genesenen und Testnachweise nunmehr durch § 22a des Infektionsschutzgesetzes geregelt werden (siehe oben).
Die aktuelle Verordnung finden Sie hier
Mit der Neufassung die Regelungen über die Testpflicht an Schulen gestrichen. Die neue Schulen-Coronaverordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft.
Aus rechtstechnischen Gründen ist sie bis zum 19. März befristet und wird am 19. März bis zum 2. April 2022 verlängert.
Als maßgeblicher Regelungsgegenstand der Schulen-Coronaverordnung bleibt die Maskenpflicht, die unverändert bis zum 2. April 2022 fortgelten soll.
Die Träger der Offenen Ganztagsschulen und der Betreuungsangebote an Primarstufen wurden vom Bildungsministerium am 18.03.2022 wie folgt über die Regelungen an Schulen informiert:
Die aktuelle Verordnung finden Sie hier
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