Damit werden die Regelungen für den Schulbetrieb vom 11. Januar bis zum 31. Januar 2021 umgesetzt. Gegenüber der bisher geltenden Fassung ist auf folgende Regelungen hinzuweisen:
Die geltenden Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch im Unterricht, auf dem Schulhof, bei außerschulischen Veranstaltungen und auf dem Schulweg zwischen Schule und Bus-/Bahnhaltestellen werden vom 11. Januar bis zum 31. Januar 2021 fortgeführt (§ 5). Generell finden an den allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren vom 11. bis zum 31. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen (§ 7 Abs.1).
Für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird an regulären Schultagen eine Notbetreuung vorgehalten (§ 7 Abs. 2). Diese steht den bisher schon bekannten Gruppen zu (mindestens ein Erziehungsberechtigter ist in Bereichen der kritischen Infrastrukturen dringend tätig, Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, Schüler mit einem besonderen Betreuungsbedarf). Diese Notbetreuung gilt auch für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote. Für die Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf gilt die Notbetreuung auch ab Jahrgangsstufe 7 aufwärts. Für Schüler in den Abschlussjahrgängen (9. und 10. Klassen an Gemeinschaftsschulen, Abiturjahrgänge) findet Präsenzunterricht statt und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist zusätzlich zur Maskenpflicht die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen, also auch im Untericht. Dies erfordert ggf. die Nutzung entsprechend großer Räumlichkeiten für den Unterricht (z. B. Aula, Sporthalle).
Eine weitere Ausnahme gilt für zwingend erforderliche schriftliche Leistungsnachweise.
Die Neufassung tritt am 9. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet. mehr
Die Neufassung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet.
Neu ist insbesondere eine Testpflicht bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten, Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu lassen. mehr
Entscheidende Änderung:
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):
Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten.
Für öffentliche Bibliotheken wird eine Erleichterung geschaffen. Diese dürfen nunmehr bestellte Medien ausgeben und ausgeliehene Medien zurücknehmen, sofern die Nutzer hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder dies außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
Sie tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet. mehr
Kontaktpersonen der Kategorie I sind ansteckungsverdächtig und müssen sich deshalb ab sofort und bis auf Weiteres in einer geeigneten Häuslichkeit isolieren. Zu diesen Kontaktpersonen zählen alle diejenigen, die Kontakt zu einer bereits an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person hatten, vorausgesetzt, dass dieser Kontakt mindestens 15 Minuten von Angesicht-zu-Angesicht (face-to-face) gedauert hat, z. B. im Rahmen eines Gesprächs – auch mit Personen aus demselben Haushalt.
Und/oder wenn eine Person gemeinsam über eine längere Zeit (z. B. 30 Minuten) mit einer bereits erkrankten Person in einem Raum war, in dem eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole war, also z.B. bei Feiern oder gemeinsamem Singen in Innenräumen ohne die erforderliche Lüftung.
Auch der direkte Kontakt zu Sekreten und Körperflüssigkeiten von Erkrankten kann dafür ausreichen, also beispielsweise Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem.
Die häusliche Isolation gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt des Kreises wieder aufgehoben wurde.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat auf seiner Internet-Seite eine Definition dazu veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, müssen sich unmittelbar nachdem sie von ihrem Testergebnis erfahren haben, auf direktem Weg in Ihre Häuslichkeit begeben und da absondern (häusliche Quarantäne). Dafür ist es egal, ob das Testergebnis über einen molekularbiologischen (PCR) Test oder einen Antigenschnelltest festgestellt wurde oder das Gesundheitsamt über das positive Testergebnis informiert hat.
Die häusliche Absonderung gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt des Kreises wieder aufgehoben wurde.
Wer davon Kenntnis hat, dass er zu diesen Personengruppen gehört, muss sich unverzüglich per E-Mail unter infektionsschutz(at)kreis-pinneberg(dot)de oder telefonisch über das Bürgertelefon 04121-4502-5000 melden.
Für diese Personen gelten außerdem ab sofort diese Verhaltensregeln:
Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Für alle diese Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit untersagt (§ 31 Infektionsschutzgesetz). Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.
Diese Regelungen gelten von Montag, 21. Dezember bis einschließlich 15. Januar. Der Kreis Pinneberg hat dazu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. mehr
Zur Umsetzung der jüngsten Beschlüsse der Landesregierung zum Schulbetrieb vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 hat die Landesregierung die Schulen-Coronaverordnung am 16. Dezember 2020 abermals geändert und auch in Kraft gesetzt. Die Änderung betrifft eine Neufassung des erst mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 neu eingefügten § 6a Art der Schulen-Coronaverordnung.
Die Neufassung trifft insbesondere drei unterschiedliche Regelungen:
Hier finden Sie die Verordnung: mehr
Zur Umsetzung der zwischen Bund und Ländern verabredeten weiteren Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus hat die Landesregierung am 14.12.2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) beschlossen.
Sie tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ist bis zum 10. Januar 2021 befristet.
Die Allgemeinverfügung des Kreises vom 12.12.2020 wird durch die neue Landesverordnung gegenstandslos.
Im Überblick hier die wesentlichen Änderungen:
Gegenüber den geltenden Regelungen der seit dem 30.11.2020 geltenden Corona-BekämpfVO trifft die neue Corona-BekämpfVO folgende abweichende Regelungen.
Die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 4 werden neu geregelt: Sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Raum sind Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nur noch mit Personen des eigenen Haushaltes (unabhängig von der Personenzahl) oder mit bis zu fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zulässig. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Eine Ausnahme gilt vom 24. bis 26. Dezember 2020: Dann sind Zusammentreffen mit Personen des eigenen Haushaltes und vier weiteren Angehörigen des engsten Familienkreises zulässig, unabhängig von der Zahl der Haushalte. Auch dabei werden Kinder nicht mitgezählt.
Im öffentlichen Raum werden der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt (§ 2b Satz 1).
In Gaststätten sind der Ausschank und der Verzehr alkoholischer Getränke im Prinzip weiter zulässig, werden in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr aber untersagt (§ 2b Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5).
Ein Feuerwerksverbot gilt auch auf solchen Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen die Gesundheitsämter der Kreise dies zu Silvester und Neujahr wegen des zu erwartenden verstärkten Personenaufkommens per Allgemeinverfügung anordnen. Vorher haben die Kreise sich mit den betroffenen Gemeinden abzustimmen (§ 2c). Das angekündigte Verkaufsverbot für Feuerwerk ist nicht Gegenstand der Corona-BekämpfVO, sondern wir durch die Bundesregierung vorrausichtlich durch Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) geregelt.
Veranstaltungen werden generell untersagt. Eine Ausnahme gilt nur noch für diejenigen Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u. a. kommunale Gremiensitzungen), geschäftlich erforderlichen Zusammenkünfte, Betreuungsangebote, privaten Zusammenkünfte, Parteiveranstaltungen etc., die auch bisher schon auf Grundlage von § 5 Abs. 2 der Corona-BekämpfVO von bestimmten Vorschriften über Veranstaltungen ausgenommen waren.
Versammlungen sind nur noch mit bis zu 100 Teilnehmern außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig.
Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Verkehr zu schließen. Ausgenommen sind Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Baby-Fachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der Verkauf von Weihnachtsbäumen außerhalb geschlossener Räume (§ 8). Zulässig bleiben die Ausgabe und Auslieferung von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren. Alle Einzelhändler können also Abhol- und Lieferdienste anbieten. Es bleibt bei der Beschränkung der Kundenzahl auf eine Person je 10 m² Verkaufsfläche. Auch Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten bleiben als Dienstleistungsangebote geöffnet.
Dienstleistungen mit Körperkontakt werden untersagt, sofern es sich nicht um medizinische oder pflegerische notwendige Dienstleistungen handelt (§ 9). Dies betrifft z. B. Nagel-, Kosmetik- oder Tattoo-Studios, Massagestudios und Friseurleistungen.
Bisher geöffnete Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Archive, Bibliotheken, Autokinos, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos sind zu schließen (§ 10). Spielplätze bleiben weiterhin geöffnet. Gemäß Begründung zu § 10 ist bei Bibliotheken auch die Rückgabe von entliehenen Medien sowie die Abholung von bestellten Medien unzulässig.
Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen (§ 11). Ausnahmen gibt es für Tiersportanlagen (Pferde), soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist. Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.
Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind unzulässig (§ 12a). Dies betrifft insbesondere auch Volkshochschulen. Dazu zählen auch Fahrschulen, Musikschulen, Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Berufs-vorbereitung und andere qualifizierte Anbieter. Prüfungen bleiben zulässig.
An Gottesdiensten dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Neu ist das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung. Der Gemeindegesang wird vollständig untersagt. Es gelten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerhebung. Ausnahmen für die Überschreitung der Teilnehmerzahl auf bis zu 150 Personen, wie noch jüngst in einer Verabredung mit den Kirchen vorgesehen sind nicht mehr möglich. An Bestattungen und Trauerfeiern dürfen nur noch maximal 25 Personen teilnehmen (§ 13).
Vor der Aufnahme in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4).
In Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege und der Eingliederungshilfe sollen die Mitarbeiter zweimal wöchentlich auf das Coronavirus getestet werden. Die Bewohner dürfen jeweils nur von zwei verschiedenen Personen besucht werden.
Für Kindertagesstätten gilt ein Betretungsverbot (§ 16 Abs. 2), Ausnahmen gibt es lediglich zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung. Dabei wird die Gruppengröße auf 10 Kinder begrenzt. Die Personengruppen, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, sind in § 16 Abs. 3 aufgezählt. Der Anspruch auf Notbetreuung steht insbesondere Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden und denen zu, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter im Bereich der kritischen Infrastrukturen tätig ist (Auflistung in § 19). Auch Kinder, die einen heilpädagogischen Förderbedarf haben oder Sprachförderung benötigen, können die Einrichtungen besuchen. Gleiches gilt für Kinder, für die aus Kindeswohlaspekten eine Betreuung notwendig ist.
Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten werden.
Andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind nur noch zulässig, soweit sie dem präventiven und intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen (§ 16 Abs. 1).
Den Berufsgruppen der insbesondere zur Notbetreuung an Kindertagesstätten und Schulen berechtigten kritischen Infrastrukturen werden die Schwangerschaftskonfliktberatung sowie die Bestatter hinzugefügt (§ 19).
Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden so angepasst, dass für die wichtigsten der neuen Untersagungen Bußgelder verhängt werden können.
Ab heute gilt im Kreis Pinneberg ein Verbot für den Ausschank und den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum.
Die Kontaktbeschränkungen in der bisherigen Allgemeinverfügung bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz werden angepasst:
Weiterhin gelten die Regelungen zum Betreten der Schulen und dem Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung für Erwachsene in Kindertagesstätten.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Sonnabend, 12. Dezember bis einschließlich 31.12.2020.
Detaillierte Informationen sind der beigefügten Allgemeinverfügung zu entnehmen. mehr
Zusätzlich zu den Regelungen, die ab Montag für Schleswig-Holstein in Kraft treten werden, werden im Kreis Pinneberg weitere Maßnahmen gelten. Hintergrund sind die im Verhältnis zum Rest des Landes vergleichsweise hohen Zahlen an Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Dazu hat der Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 30.11.2020 bis einschließlich dem 20.12.2020. Eine Verlängerung oder ein vorzeitiger Widerruf sind in Abhängigkeit zum Infektionsgeschehen möglich.
Was gilt im Einzelnen?
Das entspricht den Regelungen, die in den meisten Teilen Deutschlands gelten.
Um Schulschließungen zu vermeiden und die Schulen noch besser zu schützen, sollen nur noch Schüler*innen, Lehrkräfte und dort Beschäftigte, Anbieter von sprach- und heilpädagogischen Leistungen, Schulbegleiter*innen sowie Mitarbeiter*innen von Mensen oder an der Schule tätigen Firmen die Schule betreten. Allen anderen ist es untersagt. Für schulische Veranstaltungen können Ausnahmen gestattet werden.
Diese Regelungen gelten für alle allgemein- und berufsbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen.
Die Schulverwaltung wird noch weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen treffen und direkt mit dem Schulen abstimmen. .
In Kindertageseinrichtungen müssen alle erwachsenen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gilt auch für die pädagogischen Fachkräfte, die aber situationsabhängig vorübergehend darauf verzichten können, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder mit Blick auf das Kindeswohl beim Streitschlichten und Trösten der Kinder.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung mehr
Folgende Regelungen sind neu:
Gegebenenfalls geplante Regelungen für die Weihnachtstage oder Silvester (Feuerwerk) sind in der Neufassung noch nicht enthalten, da diese zunächst bis zum 20. Dezember 2020 befristet ist.
Diese Verordnung tritt am 30. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft. mehr
Die Landesregierung hat auch die bestehende Corona-Quarantäneverordnung bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Außerdem wurde die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen im Transportwesen (Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren) insofern erweitert, als diese auch bei Aufenthalten länger als 72 Stunden von der Quarantänepflicht ausgenommen sind. Damit soll Bedürfnissen der Logistikbranche Rechnung getragen werden. mehr
Im Unterschied zur bisher geltenden Schulen-Coronaverordnung wird damit Folgendes festgelegt (alle anderen Regelungen bleiben unverändert).
Die Maskenpflicht für Lehrkräfte wird erweitert. Für an Schulen tätige Personen - insbesondere für die Lehrkräfte - ist ein Entfallen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Vielmehr gilt, dass Lehrkräfte im Unterrichtsraum bei der Durchführung von Unterricht und der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen die MNB-Pflicht durch Tragen eines Visiers erfüllen können.
Es besteht generell keine MNB-Pflicht für an Schulen tätige Personen, wenn die Tätigkeit allein in einem Büro erfolgt.
Ebenso besteht keine MNB-Pflicht für an Schulen tätige Personen, die gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, am konkreten Tätigkeitsort, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird (insb. z. B. Hausmeister verrichtet während des Unterrichts eine Tätigkeit auf dem Schulhof).
Die Ausnahme von der MNB-Pflicht für und Schüler bei Prüfungen wird klarer gefasst. Es wird klargestellt, dass bei Abschlussprüfungen keine MNB zu tragen ist.
Ergänzt wird dies um alle schriftlichen Leistungsnachweise, die länger als 2 Zeit-stunden angesetzt sind.
Die Maskenpflicht gilt damit also weiterhin bis 19. Dezember 2020 für Schüler ab der Sekundarstufe 1 auch im Unterrichtsraum. In der Primarstufe (Jahrgänge 1-4) tritt die Maskenpflichten im Unterrichtsraum weiterhin nur dann ein, wenn eine 7-Tagesinzidenz an Neuinfektionen von 50 pro 100.000 Einwohner überschritten wird. Dabei entfällt diese erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler an dem Tag, an dem diese 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird. Diese Frist wird also ggü. der bisherigen Regelung um einen Tag verlängert. mehr
Was gilt (auszugsweise).
Hier finden Sie die aktuelle Verordnung mehr
Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. November 2020 außer Kraft.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 28.10.2020 bis einschließlich dem 01.11.2020.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 25.10.2020 aufgehoben.
Die Regeln zur generellen Maskenpflicht an Schulen wurde konkretisiert. mehr
Die Änderungen umfassen folgende Punkte:
Die Anforderungen an die Mund- Nasen-Bedeckung in § 2 Abs. 5 werden verschärft. Das Tragen eines Visiers („Face-Shield“) reicht nur noch in Bildungseinrichtungen aus, wenn es dem Bildungszweck dient. In anderen Bereichen reicht ein Visier nicht mehr aus.
In Gaststätten haben Gäste und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr generell eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen, das gilt sowohl innen als auch außen. Bisher war die Maskenpflicht in Gaststätten lediglich auf Grundlage entsprechende Hygienekonzepte der Gaststätten in unterschiedlicher Form geregelt. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt nur für Gäste während des Aufenthalts an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen.
Die Maskenpflicht wird im gesamten Einzelhandel auch auf die dort Beschäftigten ausgeweitet (§ 8 Abs. 3). Eine Ausnahme gilt, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird (z. B. geeignete Trenn- und Schutzwände im Kassenbereichen).
Außerdem wird die Maskenpflicht auf Wochenmärkte ausgedehnt und gilt dort für Kunden und Beschäftigte.
Diese Änderungen gelten generell, also unabhängig vom Überschreiten eines 7Tage-Inzidenzwertes. mehr
Die konsolidierte Gesamtfassung der ab dem 24 Oktober 2020 geltenden CoronaBekämpfungsverordnung ist unter folgendem Link zu finden:
Leider überschreiten wir bereits heute die nächste kritische Zahl.
Daher tritt die Allgemeinverfügung für den Kreis Pinneberg am Montag in Kraft und wird Regelungen zur Reduzierung der Kontakte enthalten.
Zu beachten ist die Maskenpflicht in allen allgemeinbildenden Schulen und die Begrenzung der Teilnehmer an sportlichen Aktivitäten.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg mehr sowie die Anlage 1 zur Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg mehr
Informationen Sie unter folgenden Links:
Konsolidierte Lesefassung mit den Änderungen durch die "Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung und der Corona-Bekämpfungsverordnung" vom 8. Oktober 2020, in Kraft ab 9. Oktober 2020 mehr
Erweiterte Maskenpflicht für zwei Wochen nach den Herbstferien.
Die Landesregierung hat am 30. September 2020 beschlossen, alle die Schulen betreffenden Vorschriften (§ 12) aus der bisherigen Corona-Bekämpfungsverordnung herauszulösen und in einer eigenständigen Schulen-Coronaverordnung zu regeln. Sie wird voraussichtlich am 4. Oktober 2020 in Kraft treten und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet. Entscheidende Neuerung ist, dass die Maskenpflicht in der Schule (Mund-NasenBedeckung, MNB) für die ersten zwei Wochen nach den Herbstferien ab der Jahrgangsstufe 5 auch im Unterricht gelten wird.
Vorgesehen ist im Einzelnen eine erweiterte MNB- Pflicht für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 (Sekundarstufe I). Ausgenommen ist also die Primarstufe mit den Jahrgängen 1 bis 4, für die eine MNB-Pflicht weiterhin auf den Gemeinflächen, aber nicht im Unterricht gilt.
Die zeitweise erweiterte Pflicht bezieht sich auf den Unterrichtsraum mit der Ausnahme von Prüfungen und mündlichen Vorträgen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie auf den Schulhof, die Mensa, Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf den Schulweg von der Bus- oder Bahnhaltestelle zur Schule - - 2 - (und zurück), soweit nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person eingehalten wird.
Damit wird für einen begrenzten Zeitraum die bislang geltende Befreiung von der Maskenpflicht in der eigenen Schüler-Kohorte ausgesetzt. Diese erweiterte Maskenpflicht gilt für den Zeitraum vom 19. Oktober bis zum 31. Oktober und tritt dann automatisch außer Kraft. Ab dann gelten die bisherigen Bestimmungen zur Maskenpflicht an Schulen.
Die neue Schul-VO wird noch übermittelt und soll voraussichtlich ab dem 4.10. gelten.
Mit der beschlossenen Verordnung gilt für Veranstaltungen unter der Voraussetzung entsprechender Hygienekonzepte ab 19. September:
Oberhalb der neuen Grenzen von 750 (innen) bzw. 1.500 Teilnehmenden (außen) sowie Sportveranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern im Innenbereich dürfen lediglich bis zu 25 Prozent der üblichen Kapazitäten als Einzelgenehmigung durch die Gesundheitsämter zugelassen werden.
Damit können beispielsweise Sportvereine − je nach konkreter Situation vor Ort und unter Einhaltung von Hygienekonzepten – bis zu 25 Prozent der jeweiligen Zuschauerkapazität für den Profi- und Amateursport nutzen. Innerhalb dieser Landesregelung können beispielsweise auch auf Basis des Zuschauerkonzepts der Deutschen Fußball Liga (DFL) Veranstaltungen genehmigt werden.
Hier finden Sie die aktuelle Landesverordnung mehr
Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes ist veröffentlicht unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen
Die Landesregierung hat am 14. September 2020 weitere Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Die Neufassung der Verordnung tritt am 15. September 2020 in Kraft. Die Verordnung ist befristet bis zum 4. Oktober 2020. Auf folgende wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Stand der CoronaBekämpfVO ist hinzuweisen:
Hier finden Sie die aktuelle Landesverordnung mehr
Diese Neufassung der Corona-BekämpfVO tritt am 2. September 2020 in Kraft und ist zunächst bis zum 4. Oktober 2020 befristet.
Gegenüber der bisherigen Fassung der Corona-BekämpfVO ist auf folgende neue Regelungen hinzuweisen:
Hier finden Sie die Landesverordnung mehr
Das Kabinett hat eine Ergänzung der Corona-Bekämpfungs-Verordnung verabschiedet. Ab Montag ist das Tragen einer Maske auf dem Gelände aller Schulen sowie außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schleswig-Holstein Pflicht.
Die neuen Regelungen gelten für allgemein- und berufsbildende Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen, die Schulen der dänischen Minderheit sowie für außerschulische Bildungsangebote und Angebote der offenen Ganztagsschule und Horte.
"Wir schaffen eine einheitliche und verbindliche Regelung für die Maskenpflicht an allen Schulen in Schleswig-Holstein mit der Aufnahme in die Coronabekämpfungsverordnung", erklärte Bildungsministerin Karin Prien. Ab Montag müssen Schüler:innen, Lehrkräfte und alle an Schulen tätigen Personen in allen Schulen des Landes eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. "Die Maskenpflicht betrifft alle Personen, die das Schulgelände betreten, zum Beispiel auch Eltern", betonte Prien. Die Maskenpflicht gelte für alle Schularten und alle Jahrgänge auf dem gesamten Schulgelände sowie dem Schulhof. Insbesondere auf Laufwegen, in Gemeinschaftsräumen und Pausenräumen sowie überall dort, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Verordnung gilt auch für Schulkinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Im Klassenzimmer innerhalb der eigenen Lerngruppe (Kohorte) gilt keine Maskenpflicht. Auch im Sportunterricht muss unabhängig vom Kohortenzusammenhang keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Halten sich Schüler:innen in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder in der Mensa auf und können dabei den Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten, gilt ebenfalls keine Maskenpflicht. "Das Grundprinzip ist simpel: Wo immer ich mich auf dem Schulgelände bewege, und nicht ausgeschlossen ist, dass mir eine Person aus einer anderen Kohorte begegnet, und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss ich eine Maske tragen“, sagte Bildungsministerin Prien.
Die Neuregelung der Coronabekämpfungsverordnung sieht nun auch vor, dass ebenfalls auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule von Schüler:innen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Im Unterricht bestehe dagegen keine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nach Lage des derzeitigen Infektionsgeschehen sei eine Maskenpflicht im Unterricht nicht erforderlich. Sie hoffe, dass es so bleibt, erklärte Prien, könne aber nicht ausschließen, dass eine Maskenpflicht erforderlich werden könnte, wenn sich das Infektionsgeschehen zuspitzen sollte. Klar sei aber auch, dass es allen Personen an den Schulen gestattet sei, freiwillig eine Maske zu tragen, fügte Prien hinzu.
Für den Wettkampfbetrieb und Sportprüfungen sowie das darauf vorbereitende Training in allen Sportarten gilt künftig eine Ausnahme vom Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen. Dies gilt für den Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Dabei ist es unerheblich, ob die Wettkämpfe im Rahmen von Ligen, von Turnieren oder in anderer Form stattfinden.
Bei allen anderen Aktivitäten, die vor oder nach dem Sport ausgeübt werden, gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern.
Für die Sportausübung in Gruppen von mehr als 10 Personen gelten zusätzliche Anforderungen, um Infektionsgefahren möglichst gering zu halten.
Die Sportvereine müssen im Vorwege ein Hygienekonzept zu erstellen. Dessen Mindestinhalt ergibt sich aus § 4 Absatz 1 der Landesverordnung (www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de) Das Hygienekonzept muss besondere Infektionsrisiken der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Insbesondere soll festgelegt werden, dass die Gruppengröße nicht das für die Ausübung des Sports erforderliche Maß überschreitet.
Darüber hinaus muss der Sportverein die Kontaktdaten der Teilnehmer:innen erheben. Gehört der Veranstalter einem oder mehreren Sportverbänden auf Landes- oder Bundesebene an, hat er deren veröffentlichte Konzepte und Empfehlungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr umzusetzen.
Nach wie vor sind beim Sport Zuschauer:innen nur bei Wettkämpfen im Freien zugelassen. In geschlossenen Räumen sowie beim Training auch im Freien sind Zuschauer:innen weiterhin nicht zulässig.
Die maximale Zuschauerzahl hängt davon ab, ob es feste Sitzplätze gibt– dann sind bis zu 500 Personen zugelassen. Gibt es keine festen Sitzplätze, ist die Zahl auf 150 begrenzt. In jedem Fall sind die Kontaktdaten der Zuschauer:innen zu erheben.
Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten und zur Erhebung von Kontaktdaten, sind bußgeldbewehrt.
Hier finden Sie die aktuelle Fassung mehr
Die Landesregierung hat die bislang bis zum 9. August 2020 befristete Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. August 2020 verlängert. Die Verordnung wird im Wesentlichen auf dem aktuell geltenden Stand fortgeführt. Folgende Veränderungen an der bisher geltenden Corona-BekämpfVO wurden beschlossen:
Beim Sport wird die bisher auf Spiele der 1. und 2. Fußballbundesliga begrenzte Ausnahmen vom Abstandsgebot generell auf Spiele des Profifußballs sowie auf Fußballspiele im Rahmen des Landes- und des DFB-Pokals erweitert, wenn die einschlägigen Konzepte der DFL, des DFB und des SH FV beachtet werden.
Es wird ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand zur Durchsetzung der Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. Mit Bußgeld kann ab Inkrafttreten der Änderung am 8. August 2020 auch derjenige belangt werden, der trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Eine entsprechende Ergänzung des Bußgeldkataloges wird am 10. August 2020 beschlossen. Der Regelsatz für das Bußgeld wird 150 Euro betragen.
KONSOLIDIERTE LESEFASSUNG einschließlich der ab dem 10. August 2020 geltenden Änderungen mehr
Die Landesregierung hat am 10. August 2020 eine geänderte Fassung des Bußgeldkataloges zur Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und in Kraft gesetzt. Einzige Neuerung gegenüber der bisherigen Fassung ist die Aufnahme eines Bußgeldes in Höhe von 150 € für das vorsätzliche Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft. Die Grundlage für diese neue Bußgeldandrohung war durch die am 10. August 2020 in Kraft getretene Änderung der Corona-BekämpfVO des Landes geschaffen worden. mehr
Angesichts der niedrigen Infektionszahlen hat sich das Kabinett auf weitere Erleichterungen für Veranstaltungen und Spaßbäder geeinigt.
Ab Montag dürfen auch reine Spaßbäder wieder öffnen, wenn sie ein Hygienekonzept vorlegen können.
Gute Nachricht für Wasserratten: Ab Montag dürfen auch reine Spaßbäder im echten Norden öffnen. Das hat die Landesregierung nun beschlossen. Die angepasste Landesverordnung sieht vor, dass ab diesem Zeitpunkt alle Becken eines Schwimmbads genutzt werden können, sofern ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Sollen sich mehr als 250 Gäste zur gleichen Zeit im Schwimmbad aufhalten dürfen, muss der Betreibende dies vom örtlichen Gesundheitsamt genehmigen lassen.
Mehr Gäste für Veranstaltungen gestattet
Darüber hinaus erhöht die neue Landesverordnung erneut die maximale Teilnehmerzahl von Veranstaltungen. So dürfen künftig beispielsweise Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind nun mit bis zu 150 außerhalb und weiterhin mit 50 Personen innerhalb geschlossener Räume stattfinden.
Veranstaltungen mit Marktcharakter wie etwa Messen sind draußen mit bis zu 500 Personen zulässig. Drinnen liegt die Höchstzahl bei 250 Personen. An Veranstaltungen mit Sitzungscharakter können bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen.
In privaten Räumen dürfen bis zu 50 Personen an Veranstaltungen teilnehmen, draußen sind es 150 Personen. Voraussetzung dafür ist, dass dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze.
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung vom 15.07.2020 mehr
Lesefassung: Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (in der ab 20. Juli 2020 geltenden Fassung) mehr
Einige bisher durch die Allgemeinverfügung des Kreises geregelte Bereiche, wie beispielsweise zur Krankenhausversorgung, der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, der stationären Pflege, der Eingliederungshilfe, Werkstätten und Tagesförderstätten und Tagesstätten sind in die Landesverordnung überführt worden. Andere Aspekte sollen ergänzend über Handreichungen geregelt werden.
Die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg wird daher über den 28.6. hinaus nicht verlängert.
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. August 2020 außer Kraft. mehr
Neu in der Landesverordnung:
Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Juni 2020 außer Kraft. mehr
Neu in der Allgemeinverfügung:
Die Anordnung tritt am 08.06.2020 in Kraft und ist bis einschließlich 28.06.2020 befristet. mehr
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg vom 28.05.2020
Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 28.05.2020 aufgehoben.
Neu ist:
Es dürfen wieder alle Kinder bis zu einer Gruppengröße von max. 15 Kindern in den Kindertagesstätten tageweise betreut werden.
Die Allgemeinverfügung tritt am 29.05.2020 in Kraft und ist bis einschließlich 07. Juni 2020 befristet. mehr
Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 17.05.2020 aufgehoben.
Die Verordnung wurde vollständig neu gefasst.
Eine Positivliste wird es künftig nicht mehr geben. Die derzeit noch gültige Positivliste ist mit Ablauf des 17. Mai 2020 nicht mehr anzuwenden. Darüber hinaus wird die Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung aufgehoben, da die Regelungen in die Corona-Bekämpfungsverordnung aufgehen.
Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen zur aktuell geltenden Fassung sind:
Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. Juni 2020 außer Kraft. mehr
Unter anderem mit den folgenden Änderungen:
Kinderbetreuung:
In der nächsten Stufe des Hochfahrens der Kinderbetreuung können zusätzlich zur Notbetreuung auch Kinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden, sowie Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf in abwechselnden Gruppen betreut werden. Ab dem 1. Juni sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in diesen zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.
Schule:
Für den 25. Mai ist der Eintritt in die dritte Phase der Wiederöffnung der Schulen mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8, 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8, 9 und 10 und die Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe geplant. Außerdem können ab dem 25. Mai für die Kinder, die in der Schule sind, wieder Nachmittagsangebote geöffnet werden. Mensen und ähnliche Einrichtungen können bei Bedarf unter bestimmten Auflagen öffnen. Das Betretungsverbot ist ab dem 1. Juni für alle Schüler*innen aufgehoben. Details sind mit der jeweiligen Schule zu klären.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab 18. Mai 2020 bis einschließlich Sonntag, den 07. Juni 2020. Eine Verlängerung ist möglich. mehr
Die bestehende Verordnung wird wie folgt geändert mehr
Konsolidierte Lesefassung einschließlich der ab dem 9. Mai 2020 geltenden Änderungen durch die Verordnung zur Änderung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 5. und 8. Mai 2020.
Rechtsverbindlich ist allein der verkündete Verordnungstext.
Ab Samstag, 9. Mai gelten u.a. folgende Änderungen:
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft. mehr
Verstöße gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 01. Mai 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung wie folgt zu ahnden. mehr
Ab sofort dürfen Spiel- und Sportplätze wieder unter Auflagen genutzt werden. Es ist weiterhin darauf zu achten, dass die gesetzlichen Mindestabstände (1,50 Meter) und Hygienevorschriften (Niesettikette und regelmäßiges Händewaschen) eingehalten werden.
Da dies bei manchen Sportarten, insbesondere Zweikämpfe beim Fußball, nicht gewährleistet werden kann, bleiben Bolzplätze und der „Käfig“ im Bickbargen vorerst weiterhin geschlossen. Hier bleiben weitere Freigaben der Landesregierung abzuwarten. Gemeinsames Spielen in Gruppen ist aus diesem Grund ebenfalls weiterhin untersagt.
Wir bitten Eltern eindringlich, ihre Kinder diesbezüglich zu sensibilisieren.
Für Personen mit Krankheitssymptomen besteht nach wie vor ein absolutes Betretungsverbot.
Wesentliche Neuerungen:
Reisen und Tourismus
Kultureinrichtungen
Kirchen
Sport
Dienstleistung
Spielplätze
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft. mehr
Neu bei der Allgemeinverfügung sind u.a. die Ausnahmen beim Betretungsverbot von Schulen:
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind ab 6. Mai zusätzlich:
a) Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen,
b) Schülerinnen und Schüler der sechsten Jahrgangsstufe an den Schulen der dänischen Minderheit,
c) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen sechs, neun (G8) und zehn (G9) der Gymnasien,
d) Schülerinnen und Schüler der Eingangs- und Qualifikationsphase der Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und der Gymnasien, der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren,
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg vom 19.04.2020
Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 19.04.2020 aufgehoben. mehr
In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen verpflichtend:
1. bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen oder ähnlicher Transportangebote;
2. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 6 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Wochenmärkte;
3. beim Betreten von und Aufenthalt in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren;
4. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Banken und Sparkassen;
5. beim Betreten von und Aufenthalt in sich abgeschlossenen Verkaufsständen. mehr
Verstöße gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 18. April 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung wie folgt zu ahnden: mehr
Die neue Landesverordnung tritt am 20.4.2020 in Kraft und ersetzt die Bekämpfungsverordnung vom 8. April. mehr
Neu in der VO:
Festlegungen zur Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV) mehr
Mit der neuen Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 04.04.2020 aufgehoben. mehr
Neu in der Allgemeinverfügung:
Lockerung des Betretungsverbotes von Schulen: Abiturienten dürfen ab dem 20.4.2020 ihre Abschlussprüfungen aufnehmen sowie Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 9 + 10, die auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden (Schulbetrieb hier aber erst ab 4.5.2020).
Angebote der Notbetreuung in Schulen und Kitas sind Kindern vorbehalten, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden können Angebote der Notbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können.
Die Landes-VO vom 08. April 2020 enthält in der Neufassung vor allem eine explizite Klarstellung zu den Familienzusammenkünften ( Maximalanzahl von 10 Personen ) und auch zur Einreise nach Schleswig-Holstein zu diesem Zweck. mehr
Parallel zur Landes-VO wurde ebenfalls der Bußgeldkatalog überarbeitet.
Ebenfalls wurde die Positivliste neugefasst; auch diese ist beigefügt. Hinzugefügt wurde nun Floristik.
In dieser Verordnung sind alle Beschränkungen für das öffentliche Leben zusammngefasst. mehr
Diese Allgemeinverfügung regelt wie bisher die wesentlichen Fragen von Betretungsverboten von Schulen, KiTas, Einrichtungen der Dasewinsfürsorge, insbesondere der Krankenhäuser und Altenpflege.
Die bereits verschärften Besuchsverbote wurden nun erweitert.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg vom 02.04.2020
Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 02.04.2020 aufgehoben. mehr
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration Vom 03. April 2020
Verstöße gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 02. April 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung wie folgt zu ahnden: mehr
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sind untersagt. Dies gilt auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen.
Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg vom 20.03.2020
Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 20.03.2020 aufgehoben. mehr
Die Verordnung wurde neu gefasst, so wurden jetzt auch Tätigkeiten von Handwerkern und Dienstleistern verboten, die einen engen Kontakt zum Kunden erfordern, ohne medizinisch akut geboten zu sein, z.B. müssen Friseure, Massagesalons oder Kosmetikstudios schließen.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: mehr
Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg sind untersagt.
Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 5 Personen untersagt, sofern keine Verwandtschaftsverhältnisse ersten Grades bestehen. mehr
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg vom 17.03.2020
Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg vom 17.03.2020 aufgehoben.
Landesverordnungen und Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus sprechen eine eindeutige Sprache und schränken bewusst das öffentliche Leben ein. Sowohl der Ministerpräsident, als auch gestern Abend die Bundeskanzlerin mahnen deutlich, sich mit sozialen Kontakten zurückzuhalten und sich nicht in größeren Versammlungen zu treffen. „Offensichtlich will das nicht jeder verstehen“ so Landrat Oliver Stolz. mehr
Der Kreis Pinneberg erlaubt Sonntagsöffnungen, aber nach eine Umfrage vom 20.03.2020 wollen die in Frage kommenden Läden in Halstenbek von einer Öffnung eher absehen. mehr
Eine umfassende Sammlung von Fragen und Antworten der Landesregierung unter folgendem Link:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg finden Sie hier
Die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 17.März 2020 finden Sie hier
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: mehr
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