Baumschutz

Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Halstenbek vom 12. September 1996, in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, schützt alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm (Durchmesser 32 cm), gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.

Für langsam wachsende Arten wie Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Ilex und Mehlbeere gilt ein Mindestumfang von 50 cm (Durchmesser 16 cm), für die Arten Weide, Pappel und Birke gilt ein Mindestumfang von 150 cm (Durchmesser 48 cm) gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.

Nicht geschützt sind Obstbäume, Kiefern, Fichten und Tannen.

Die Baumschutzsatzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten oder anzupflanzen sind, sowie für festgesetzte Ersatzbäume, auch wenn diese die o.g. Maße noch nicht erreicht haben.

Von den Schutzbestimmungen können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden. Hierfür genügt ein formloser schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe der Baumart, den Stammumfang, einer Lageskizze und einer entsprechenden Begründung.

Weitere wichtige Vorschriften:

Nach dem Landesnaturschutzgesetz (§ 34 Abs. 6) ist es in Schleswig-Holstein in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten Bäume zu fällen! Die Naturdenkmalverordnung (Kreisverordnung vom 19.12.1997) schützt einzelne (insgesamt acht) besonders markante Bäume in der Gemeinde Halstenbek. Anwendung der DIN 18920 bei Bauvorhaben (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen)

Zweck dieser Norm ist es, den Schutz von vorhandenen Bäumen, Sträuchern und Vegetationsflächen, wie Rasen u.ä. durch bestimmte Vorkehrungen und Maßnahmen zu sichern. Beispielsweise: Schutz der oberirdischen Teile von Bäumen gegen mechanische Schäden, Schutz der Wurzelbereiche bei Aufgrabungen usw.

Baumschutzsatzung

Antrag zum Fällen von Bäumen

Ansprechpartner

Stefanie Lange

Abteilung: Fachdienst Bauverwaltung
Funktion: Umwelt- und Naturschutz
1. Stock,  Zimmer 45
Telefon: 04101 / 49 11 54
E-Mail: s.lange(at)halstenbek.de
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