Sie haben das passende Grundstück in Halstenbek gefunden und wollen für sich oder für Ihre Familie ein Haus bauen?
Dann führt Sie Ihr nächster Weg in das Rathaus der Gemeinde Halstenbek.
Hier bekommen Sie darüber Auskunft, ob Ihr geplantes Haus sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder ob es den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht.
Bauantrag, Abbruchgenehmigung, Vorbescheid
- Genehmigungsbedürftige Vorhaben nach § 62 Landesbauordnung (LBO)
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 LBO
- Antrag auf Vorbescheid nach § 66 LBO
- Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO
- Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO
- Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO
Ihr Ansprechpartner
Reinhard Hug
Funktion: Bauordnung
1. Stock, Zimmer 44
Telefon: 04101 / 49 11 53
E-Mail: hug(at)halstenbek.de
Bauvorlagen von baulichen Anlagen
Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen
- die Flurkarte M. 1 : 1000 und der Lageplan M. 1 : 500 (Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstückes und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhensystem, Aufteilung, Abstände und geschützter Baumbestand)
- die Bauzeichnungen M. 1 : 100 (Grundriss, Schnitt, Ansichten)
- die Bau- und Betriebsbeschreibung (Vorhaben, Nutzung, Gebäudeklasse, Höhe, Quadrat- und Kubikmeterberechnung)
- der Nachweis der Standsicherheit bzw. Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz
- der Nachweis des Brandschutzes, soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist
- die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit nicht bereits vorhanden
- bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung.
Bauvorlagen von Werbeanlagen
Bei Werbeanlagen sind vorzulegen
- Lageplan M.= 1:500
- eine Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
- der Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
In der Beschreibung sind die Art und Beschaffenheit der Werbeanlage und soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
Bauvorlagen zur Beseitigung von Anlagen
Bei der Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen
- ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
- in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO die Bestätigung der Person nach der Liste nach
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
- in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO die Bescheinigung der oder des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurin oder Prüfingenieurs für Standsicherheit.
Erschließungskosten
Ihr Ansprechpartner
Jörn-Reimer Lemcke
Funktion: Fachdienstleitung
1. Stock, Zimmer 41
Telefon: 04101 / 49 11 52
E-Mail: lemcke(at)halstenbek.de
Erschließungskostenbescheinigung
Die Bescheinigung wird zur Feststellung, ob für Grundstücke / Wohnungseigentum Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB oder Ausbaubeiträge nach § 8 KAG anfallen, benötigt
(Verwaltungsgebühr 8,00 EUR)
- Benötigt wird:
Formloser Antrag mit Angabe der Gründe für die Ausstellung der Bescheinigung.
Dauer:
ca. zwei Wochen
Sondernutzungsgenehmigung
Wer den öffentlichen Verkehrsraum über den Allgemeingebrauch hinaus (für private Zwecke) in Anspruch nimmt, benötigt hierfür eine entsprechende Erlaubnis, die sogenannte "Sondernutzungs-erlaubnis".
Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören nicht nur der öffentliche Straßenraum sondern auch die Geh- und Radwege sowie die öffentlichen Plätze und Grünanlagen.
Eine Nutzung dieser Flächen über den Allgemeingebrauch hinaus erfolgt z.B.
- durch die Einrichtung von Halteverbotszonen
- durch die Aufstellung von Containern
- durch die Aufstellung von Informationsständen
- durch die Lagerung von Baumaterialien
Im Antrag (formlos) für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist anzugeben:
- Antragsteller
- Fläche
- Zeitraum
- Anlass
Ihre Ansprechpartnerin
Sabrina Seewald
Funktion: Strassenverkehr
1. Stock, Zimmer 43
Telefon: 04101 / 49 11 50
E-Mail: seewald(at)halstenbek.de
Veranstaltungen
Nächste Veranstaltung:
Demokratie stärken - Rechtsextremismus bekämpfen
Donnerstag, 17. Mai 2012 - Montag, 04. Juni 2012 ,
Uhr
